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Geld

FlexCo

29.3.2024

Mit 1. Jänner 2024 trat das Gesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG, auch Flexible Company oder FlexCo) in Kraft. Die FlexKapG ist eine ganz neu konzipierte Kapitalgesellschaft, die die Bedürfnisse von Start-up-Unternehmen und innovativen Gründerinnen ideal abbilden soll. Besondere Aufmerksamkeit hat das Gesetz auch deshalb auf sich gezogen, da es als erstes Gesetz in Österreich in rein weiblicher Form abgefasst ist.

Die Flexible Kapitalgesellschaft kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Auch die Ein-Personen-Gründung ist zulässig, es kann also die Gründerin gleichzeitig einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sein. Die Flexible Kapitalgesellschaft muss in ihrer Firma die Angabe der Rechtsform enthalten. Die Angabe der Rechtsform kann mit der Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“, „flexible company“ oder abgekürzt als „FlexKapG“ oder als „FlexCo“ erfolgen. Gesetzliche Grundlage der neuen Gesellschaftsform ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Subsidiär und ergänzend gelten die arrivierten Bestimmungen des GmbH-Rechtes bzw. des Aktienrechtes. Die FlexCo ist eine Misch-form dieser beiden Gesellschaftsformen.

Das Stammkapital, das durch die Gesellschafterinnen aufzubringen ist, muss mindestens 10.000 Euro betragen, wobei hiervon mindestens 5.000 Euro bar einbezahlt werden müssen. In diesem Zuge wurde übrigens auch das Mindeststammkapital bei der klassischen GmbH auf 10.000 Euro gesenkt. Die bisherige „Gründungsprivilegierung“ bei der GmbH ist weggefallen, solche mit Gründungsprivilegierung gegründete GmbHs können nun unkompliziert in „vollwertige“ GmbHs geändert werden. Die Mindeststammeinlage pro Gesellschafterin hat einen Euro zu betragen, das ermöglicht auch kleine Beteiligungen an einer Gesellschaft. Die Teilbarkeit des Geschäftsanteils ist, anders als bei der GmbH, bereits gesetzlich vorgesehen, sodass Teilabtretungen eines Gesellschaftsanteils problemlos möglich sind.

Vereinfachte Mitarbeiterbeteiligung

Zusätzlich zu den bisher von der GmbH bekannten Geschäftsanteilen gibt es bei der FlexCo insbesondere die Möglichkeit, Unternehmenswertanteile als Sonderform des Stammkapitals einzuführen. Diese ermöglichen eine vereinfachte Form der Mitarbeiterbeteiligung. Mitarbeiterinnen haben so die Möglichkeit, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen, ohne allerdings Stimmrechte zu erlangen. Es kann daher eine Teilnahme am Unternehmenserfolg ermöglicht werden, ohne dass zu viele Personen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens erlangen. Das dürfte aus unserer Sicht für viele innovative Unternehmen interessant sein. Im Detail sind die Bestimmungen komplex, sodass eine professionelle Beratung hier unerlässlich ist: So sind vor der erstmaligen Übernahme solcher Anteile durch Mitarbeiterinnen diese umfangreich in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht von der Geschäftsführung zu informieren. Auch ist im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen ihre Anteile mehrheitlich veräußern. Zu beachten sind bei Mitarbeiterbeteiligungen auch die Bestimmungen über die verbotene Einlagenrückgewähr, falls über Mitarbeiterbeteiligungen fremdüblich zu hohe Bezüge vereinbart werden sollen. Insgesamt also ein spannendes Feld, das kundig bestellt werden will.

Spiel-Raum

Die Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen eigene Anteile erwerben, was bei der GmbH nicht zulässig ist. Die FlexCo ist auch insoweit flexibel, als die schriftliche Abstimmung der Gesellschafterinnen erleichtert wurde. Der Gesellschaftsvertrag kann nun vorsehen, dass eine schriftliche Abstimmung auch ohne das bei der GmbH bisher immer notwendige Einverständnis aller Gesellschafterinnen möglich ist.

Um den Gesellschafterinnen einen weiten Spielraum bei der Kapitalbeschaffung zu geben, wird die Zulässigkeit der Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten (z. B. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussrechte) gesetzlich verankert. Diese können in sehr weitem Umfang mit bedingtem Stammkapital abgesichert werden, sodass die Investorinnen ihr Investment in Unternehmensanteile tauschen können.

Für die Gründung der FlexCo ist – abgesehen von der Onlinegründung der Alleingesellschafterin über das Unternehmensserviceportal des Bundes – ein Notariatsakt erforderlich. Für die Anteilsübertragung und Übernahmeerklärung anlässlich der Kapitalerhöhung gibt es die Möglichkeit, wie bisher einen Notariatsakt zu errichten oder eine neue Urkundsform, die sowohl von Rechtsanwältinnen als auch von Notarinnen errichtet werden kann. Hier besteht für die Parteien ein Wahlrecht. Für den Abtretungsvertrag zur Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen genügt sogar die Einhaltung der Schriftform.

Sämtliche Beurkundungen können gemäß § 90a NO im Notariat unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) digital vorgenommen werden. Mit der Einführung der ID Austria kann umgehend ein solcher digitaler Termin stattfinden, ohne vorab ein gesondertes Videoidentverfahren durchlaufen zu müssen. Auch wenn keine ID Austria vorhanden ist, kann durch ein vorgelagertes Videoidentverfahren eine digitale Amtshandlung vorgenommen werden. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben und der technischen Sicherheitsanforderungen ist gewährleistet, dass die Einhaltung der die Notarinnen treffenden Identifizierungspflichten als auch Belehrungs- und Beistandspflichten erfolgen können. Es ist also sehr unkompliziert möglich, ohne persönlichen Besuch beim Notar die Gründung einer Gesellschaft mittels Videokonferenz mit der Notarin samt Unterfertigung mit der Handysignatur vorzunehmen. Dies gilt für die bisherigen, bewährten Gesellschaftsformen und natürlich auch für die neue FlexCo. Insgesamt dürfte die neue Gesellschaftsform der flexiblen Kapitalgesellschaft für viele Gründerinnen eine Alternative zur bewährten GmbH darstellen. Ob und welche Features hier genau genutzt werden können oder sollen, hilft Ihnen die Expertin abzuwägen.

Falls Sie im vorstehenden Text immer nur die weibliche Form gelesen haben, ist das natürlich kein Zufall, sondern die Fortsetzung der Idee der Gesetzgeberin.


Text: Lukas König und Daniela Almer, www.notariat-im-zentrum.at

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